Messstellenbetrieb
Gemäß § 21b EnWG kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem Dritten durchgeführt werden.
Grundlage hierfür ist der beim Netzbetreiber vorzuhaltende Messstellenbetreiberrahmenvertrag.
Die Messzugangsverordnung (MessZV) regelt unter anderem die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber/Messdienstleister.
Gültig bis 30.06.2026:
Messstellenvertrag
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Gültig ab 01.07.2026:
Messstellenbetreiberrahmenvertrag

